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1248. Oktober 10. Breslau.

crast. Dionys.

Der päpstliche Legat Jakob Archidiakon von Lüttich hält eine Synode mit dem Erzbischofe F(ulko) von Gnesen und den Bischöfen T(homas) von Breslau, P(randota) von Krakau, M(ichael) von Kujawien, (Boguphal) von Posen, M. (richtiger Andreas) von Masowien, (Nanker) von Lebus und (Heinrich) von Kulm, und erlässt eine Reihe von Statuten, aus welchen, soweit sie nicht bloss die kirchliche Disciplin betreffen.

Stenzel im Jahres bericht der schlesischen Gesellschaft für 1839, Seite 199 und 207 das Wichtigste, nämlich den Schutz der Geistlichkeit gegen die aus der deutschen Kolonisation herkommenden Verluste an Zehnten (§. 7 nach Montbach) und die Erlaubniss für die Deutschen, die jährliche Fastenzeit nicht nach polnischer Sitte schon am Sonntage Septuagesima anfangen zu müssen, sondern erst am Dienstage vor Ascher mittwoch (§ 12) mitgetheilt. Die Statuten selbst finden sich in einem Briefe Urban's IV. vom 19. (so Montbach und Helcel) resp. vom 24. (nach Hube) Nov., dessen Original das Breslauer Domarchiv aufbewahrt. Nach diesem Original sind die umfangreichen Statuten gedruckt in zwei aufeinander folgenden Jahren, nämlich zuerst 1855 bei Montbach, statuta synod. dioec. Wrat. 308 ff. (Emendationen dazu siehe in der Zeitschrift I. 317) und zum zweiten Male 1856 aus dem Originale bei Helcel, starodawne prawa Polskiego pomniki p. 346, wo sich dann einige bei Montbach mituntergelaufene Ungenauigkeiten verbessert finden. Dagegen hat Hube (in deutscher Uebersetzung resp. Auszügen auch bei Ritter, Breslauer Diöcesangeschicbte, Seite 178 ff.) in den antiquissimae constit. synod. prov. Gnezn. Petersburg 1856, 14 ff. eine vollständige Sammlung dieser Statuten veröffentlicht, die vornan 10 Kapitel beibringt, welche die früheren Ausgaben nicht kennen und auch gegen den Schluss hin mehrfach von jenen abweicht. Merkwürdig, dass auch bei Hube die Statuten in einem Briefe Urban's IV. eingeschoben erscheinen. Die Differenz des Datums zwischen Hube und Montbach sowie Helcel könnte wohl auf einem Schreibfehler beruhen; VIII anstatt XIII konnte z. B. im XIV. Jahrhundert leicht einmal gelesen werden. Dass in dem Breslauer Original wirklich XIII. Kal. Dec. steht, davon habe ich mich selbst überzeugt.. Der Synode und speciell der Fastenerleichterung gedenken auch die Ann. cap. Crac. 598 und Boguphal 63, Mon. Pol. II. 565, welcher letztere auch die in dem erwähnten päpstlichen Briefe nur unvollständig aufgeführten Bischöfe namentlich aufzählt.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.